Der Herbst hat endgültig Einzug in Deutschland gehalten. Während Sonnenanbeter den warmen Sommertagen hinterher trauern, freuen sich andere dafür umso mehr auf nasskalte Tage und dunkle Abende, an denen man sich gemütlich mit einer heißen Tasse Tee auf dem Sofa einkuscheln kann.
Doch egal wie sehr man die kalte Jahreszeit liebt – frieren wollen auch die größten Herbst-Fans nicht. Blöd nur, wenn die Heizung trotz der sinkender Außentemperatur dennoch kalt bleibt. Woran das liegen kann und was Mieter und Vermieter zu Beginn der Heizperiode beachten müssen, erfährst du hier.
Heizperiode 2025: Was, wenn die Heizung kalt bleibt?
Zunächst einmal: Es gibt kein festes Datum für den Start der Heizperiode. Über die Frühlings- und Sommermonate schalten viele Hausverwalter die Heizung in Mehrparteienhäusern aus, um Energie zu sparen. Im Herbst – meist ab Anfang oder Mitte Oktober – aktiviert man sie dann wieder. Die Faustregel lautet: Wenn es draußen maximal 16 Grad kalt ist und an den beiden Folgetagen kälter als 20 Grad bleibt, sollte man wieder heizen.
Bis dahin bleibt die Heizung kalt – wenn Mieter am Thermostat drehen, rauscht nichts, das Gerät bleibt aus. Im Ernstfall, wenn es in der Wohnung schon davor bitterkalt wird, kann man sich natürlich jederzeit bei seiner Hausverwaltung oder seinem Vermieter melden und die Situation schildern.
Wenn die Heizung beim Aufdrehen jedoch hörbar „erwacht“ und dennoch kalt bleibt, dann kann es auch sein, dass sie lediglich entlüftet werden muss. Knackende oder glucksende Geräusche aus dem Heizkörper sind hierbei ebenfalls Alarmsignale, die man ernst nehmen sollte.
Im Ernstfall ist Mietminderung möglich
Wie das Energieberatunsportal „co2online.de“ erklärt, müssen Vermieter während der Heizperiode sicherstellen, dass nachts in allen Räumen 18 Grad erreicht werden können – und tagsüber (von 6 bis 23 Uhr) 20 Grad in Wohnräumen sowie 21 Grad in Bädern und Toiletten.
Mehr News:
Ist das nicht möglich, sollte man als Mieter umgehend den Vermieter informieren. Werden die verantwortlichen Mängel nicht behoben, kann man als Mieter mit einem Antrag auf Mietminderung drohen.
Gleichzeitig hat man aber auch als Mieter seine Pflichten. Die Art und Weise, wie man heizt oder lüftet, darf der Bausubstanz der Wohnung nämlich nicht schaden. Daher ist es beispielsweise auch keine gute Idee, im Herbst so lange gar nicht zu heizen, bis man es nicht mehr aushält – beispielsweise um Heizkosten zu sparen. Eine zu kalte, nasse Wohnung kann zu Schimmelbefall und Rohrbrüchen führen, für die womöglich dann der Mieter aufkommen muss, wenn dieser nachweislich falsch geheizt beziehungsweise gelüftet hat.




